Überblick über die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Sondersitzungen des Bundestages

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mehrere Verfahren im Zusammenhang mit der geplanten Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages entschieden. In vier Beschlüssen, die unter dem Titel „Alt-Bundestag I-IV“ zusammengefasst sind, wurden erfolgreiche Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen. Diese Anträge stammten hauptsächlich von der AfD-Fraktion sowie von der „Vor-Fraktion“ Die Linke und Abgeordneten, die die Einberufung des alten Bundestages und die damit verbundenen Entscheidungen anfechten wollten. In einem weiteren Verfahren wurde die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, was die Diskussion um die Rechte der Abgeordneten und die Vorgänge rund um die bevorstehenden Verfassungsänderungen aufwarf.

Die Anträge gegen die Einberufung des Bundestages und deren gerichtliche Bewertung

Die Anträge, die sich gegen die geplanten Sondersitzungen richteten, wurden vom Gericht als hauptsächlich unbegründet zurückgewiesen. Eine wesentliche Frage war die rechtliche Stellung der Antragsteller, insbesondere jener der noch nicht konstituierten Fraktionen, wie die „Vor-Fraktion“ Die Linke und mehrere AfD-Abgeordnete. Diese wollten geltend machen, dass sie durch die Einberufung des alten Bundestages in ihren Rechten verletzt wurden. Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch keine Veranlassung, diese Anträge als zulässig zu betrachten, da die erforderlichen Rechte der künftigen Abgeordneten noch nicht rechtlich geltend gemacht werden konnten. Des Weiteren wurde in dem Verfahren um die fraktionslose Abgeordnete Cotar festgestellt, dass der erstinstanzliche Antrag auf eine einstweilige Anordnung ebenfalls abgelehnt wurde, ohne dass die Hauptsache entschieden wurde.

Rechtliche Rahmenbedingungen und die Frage der Parteifähigkeit

Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die Frage der Parteifähigkeit. Die Antragsteller konnten ihre Rechtsposition nur undeutlich vorbringen, da der 21. Deutsche Bundestag zum Zeitpunkt der Anträge noch nicht konstituiert war. Dies wirft signifikante rechtliche Probleme auf, da die Mitglieder des künftigen Bundestages formal noch keine Rechte hatten, um gegen die Maßnahmen des alten Bundestages vorzugehen. Das Bundesverfassungsgericht ließ offen, ob die Anträge aus formalen Gründen unzulässig seien. Es erkannte jedoch an, dass diese Frage in einem speziellen Übergangszeitraum betrachtet werden muss, und es ist nicht zu erwarten, dass hier bald eine Klärung erfolgt.

Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes

Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz wurden ebenfalls als offensichtlich unbegründet verworfen. Im Rahmen dieser Prüfung verfolgt das Gericht einen strengen Maßstab, bei dem zunächst festgestellt werden muss, ob die Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erkennbar ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Hauptverfahren nicht von vornherein erfolglos erscheint. Diese Hürde ist hoch, da das Gericht dazu neigt, im Interesse der öffentlichen Ordnung und der Funktionsfähigkeit des Parlaments zu entscheiden. Eine erfolgreiche einstweilige Anordnung hängt zudem von einer gewaltigen Folgenabwägung ab, bei der die Rechtsposition des einzelnen Abgeordneten gegenüber den Gesamtheit der Abgeordnetenrechte gegeneinander abgewogen wird. Im konkreten Fall überwogen die Gründe für die Ablehnung, da ein Eingriff in die Autonomie des Parlaments auch die Rechte der bestehenden Abgeordneten gefährden könnte.

Fragen der Legitimation und Kompetenzübergänge beim Deutschen Bundestag

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass der 20. Deutsche Bundestag bis zum Ende seiner Wahlperiode die Kompetenz hat, Änderungen am Grundgesetz zu beschließen. Die Argumentation der Antragsteller, dass die Legitimation des alten Bundestages während der Übergangsphase abnehme, wurde zurückgewiesen. Der Bundestag ist solange handlungsfähig, bis sein Nachfolger zusammentritt. Diese rechtliche Stellung bezieht sich nicht nur auf formale Kompetenzen, sondern auch auf die demokratische Legitimation, die erst mit der konstituierenden Sitzung des neuen Bundestages endet. Der Bündelungsprozess der politischen Stellung wird entscheidend auch dadurch definiert, dass ohne einen handlungsfähigen Bundestag der Gesetzgebungsprozess lahmgelegt würde. Auch die Anträge zur Verhinderung von Sondersitzungen wurden als unbegründet betrachtet und zurückgewiesen.

Aktuelle Entwicklungen im Kontext der Verfassungsänderungen

In den letzten Wochen gab es bedeutende Fortschritte bezüglich der geplanten Verfassungsänderungen. Eine Einigung zwischen den CDU/CSU, der SPD und Bündnis90/Die Grünen hat dazu geführt, dass die Parteien die Voraussetzungen für eine Zwei-Drittel-Mehrheit prüfen. Diese Einigung klärt allerdings nicht alle offenen Fragen und lässt die Möglichkeit des Scheiterns bei der Abstimmung weiterhin bestehen. Zudem sind weitere Anträge, die versuchen, die Entscheidung des 20. Bundestages zu kippen, gegenwärtig anhängig. Das Bundesverfassungsgericht hat hierbei wiederholt erklärt, dass auch die neuen Anträge in Einklang mit den bisherigen Entscheidungen bewertet werden, und die bisherigen Eilanträge zurückgewiesen.

Fazit: Direkte Auswirkungen auf die parlamentarische Arbeit

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verdeutlichen die aktuellen Konflikte zwischen den alten und neuen Bundestagsmitgliedern sowie die rechtlichen Herausforderungen, die sich aus der bevorstehenden Konstituierung des neuen Parlaments ergeben. Die Verfahrensweisen und die Notwendigkeit der schnellten Einigungen für die geplanten Verfassungsänderungen stellen die Flexibilität des deutschen politischen Systems auf die Probe. Die Diskussionen über die Rechte von Abgeordneten während der Übergangsphasen und die Auswirkungen auf die Gesetzgebung bleiben zentrale Themen in der politischen Agenda.