Berliner Pflegedienste tragen weiterhin die Kosten

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Berliner Pflegedienste tragen weiterhin die Kosten



Berlin (ots) –

Ambulante Pflegedienste in Berlin bleiben häufig auf ihren Pflegekosten sitzen, wenn die Patienten während der Bearbeitung ihrer Pflegegeldanträge sterben. Dies ist auf eine Gesetzeslücke zurückzuführen. Laut Paragraf 19 des Sozialgesetzbuchs XII gehen die Ansprüche der Verstorbenen auf Sozialleistungen nur auf „Einrichtungen“ wie Pflegeheime über. Ambulante Pflegedienste zählen jedoch nicht als „Einrichtung“ und gehen daher leer aus, wenn die von ihnen betreuten Patienten sterben, bevor die Sozialämter die Hilfe bewilligt haben.

Nach Angaben des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) dauert die Bearbeitung der Pflegegeldanträge durch die Berliner Sozialämter häufig sechs Monate oder länger. Auch der Stadtrat für Soziales in Neukölln, Hannes Rehfeldt (CDU), bestätigt lange Bearbeitungszeiten. Wenn der Pflegebedürftige verstirbt, ohne dass über den Antrag entschieden wurde, wird die Übernahme der bereits entstandenen Pflegekosten abgelehnt. Der stellvertretende Berliner Landesvorsitzende des bpa, Jan Basche, fordert daher eine Bundesratsinitiative des Landes Berlin zur Änderung des Gesetzes. Darüber hinaus müsse der Berliner Senat eine pragmatische Lösung auf Landesebene finden. Basche erklärte in einem Interview mit rbb24 Recherche: „Der wichtigste Schritt vor allen anderen ist, dass es im Land Berlin ein Moratorium gibt, dass die Leistungen auch dann finanziert werden, wenn der Antragsteller verstorben ist, bevor es den Bescheid gegeben hat.“ Andernfalls müssten die ambulanten Pflegedienste ihre Leistungen reduzieren oder erst dann ihre Arbeit aufnehmen, wenn die Sozialämter die Anträge bewilligt haben.

Die Stadt Bremerhaven hat bereits 2016 eine fachliche Weisung an ihre Sozialämter erlassen, welche die ambulanten Dienste in Fällen zusichert, in denen der Patient während der Antragsbearbeitung verstirbt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), zuständig für eine mögliche Gesetzesänderung, sieht keinen Bedarf dafür. Dort geht man davon aus, dass die Pflegedienste erst nach Genehmigung der Kostenübernahme ihre Arbeit aufnehmen würden. Das BMAS antwortete auf eine Anfrage von rbb24 Recherche: „Anders als Einrichtungen der (teil-)stationären Pflege erhalten ambulante Pflegedienste vor der Leistungsgewährung in der Regel eine Zusage zur Kostenübernahme durch den Träger der Sozialhilfe, sodass ein geringeres Kostenrisiko vorliegt.“

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