Anhörungen von Asylklagen vor Verwaltungsgerichten dauern etwa zwei Jahre.

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Anhörungen von Asylklagen vor Verwaltungsgerichten dauern etwa zwei Jahre.



Nürnberg – Laut einer Auswertung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) dauern die Asylverfahren vor Verwaltungsgerichten in Deutschland im Durchschnitt fast zwei Jahre, also 21,8 Monate. Diese Ergebnisse basieren auf Daten aus dem Dokumenten- und Workflowmanagementsystem Maris des Bamf. Mehmet Ata, Sprecher des Bundesinnenministeriums und zuständig für das Bamf, weist auf erhebliche Unterschiede quer durch das Land hin, die darauf hindeuten, dass die Dauer der Verfahren von der Organisation und personellen sowie sachlichen Ausstattung der Verwaltungsgerichte abhängig ist. In Rheinland-Pfalz beispielsweise erhält ein Asylbewerber bereits nach 4,7 Monaten einen Richterspruch, während es im Saarland 9,8 Monate dauert.
Große Bundesländer wie Bayern (20,5 Monate) und Nordrhein-Westfalen (21,5 Monate) liegen hingegen ungefähr im bundesweiten Durchschnitt. Im Gegensatz dazu benötigen Verwaltungsgerichte in Brandenburg durchschnittlich 39,9 Monate für ein erstinstanzliches Urteil. Im Bundesland Rheinland-Pfalz, das am schnellsten entscheidet, bearbeitet das Verwaltungsgericht Trier zentral alle Asylklagen. Eine solche Zuständigkeitskonzentration ist laut Lars Brocker, Präsident des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der entscheidende Faktor bei der schnellstmöglichen Bearbeitung der Fälle.
Die Ministerpräsidenten der Länder haben letzte Woche angekündigt, Asylverfahren mit geringer Anerkennungsquote sowie Klagen von Asylbewerbern innerhalb von nur drei Monaten abzuschließen. Das Bamf soll dabei die Bearbeitung von Asylbewerbern aus Ländern mit einer Anerkennungsquote von unter fünf Prozent priorisieren und die Verwaltungsgerichte sollen die Widersprüche schneller bearbeiten. Um dies zu erreichen, lautet der Vorschlag von Lars Brocker, dass die Gerichte in Rheinland-Pfalz eine hohe Spezialisierung der Richter, Flexibilität bei der Bearbeitung der Herkunftsländer und einheitliche Rechtsprechungslinien gewährleisten sollten.



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